AGB´s der IVw Groß-Gerau GmbH
Bestellung und Wiederbestellung
Über eine wiederholte Bestellung oder Neubestellung ist bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres durch die Wohnungseigentümer zu beschließen; eventuelle Änderungen gegenüber diesem Vertragstext müssen den Vertragspartnern vier Wochen vor diesem Termin bzw. vor der diesbezüglichen Wohnungseigentümerversammlung bekanntgemacht werden. Über einzelne Änderungswünsche selbst entscheiden die Eigentümer durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Beschlossene Änderungen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwalters.
Vollmacht
Für die Ausübung der Verwalteraufgabe wird dem Verwalter Vollmacht in der jeweils rechtlich notwendigen Form erteilt. Der Verwalter hat Anspruch auf Erteilung einer Verwaltervollmacht, die erforderlichenfalls notariell beglaubigt zu unterzeichnen und auf Verlangen des Verwalters jederzeit zu erneuern ist. Endet die Vertretungsvollmacht, so ist die Vollmachtsurkunde den Wohnungseigentümern, vertreten durch den jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Vollmachtsurkunde steht dem Verwalter nicht zu.
Kündigung und Beendigung
Die Kündigung dieses Vertrages ist von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund möglich und bedarf seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft des Beschlusses der Eigentümerversammlung.
Bei Beendigung der Verwaltung sind sämtliche Verwaltungsunterlagen zur Abholung durch einen Bevollmächtigten bereitzustellen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, nicht mehr benötigte Unterlagen in Ihren Besitz zu übernehmen. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, dem Verwalter auch Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, wenn Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden.
Konten
Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft von seinem Vermögen getrennt zu halten und mündelsicher, kurzfristig abrufbar und möglichst zinsbringend anzulegen. Der Verwalter ist nicht berechtigt, das laufende Geschäftsgirokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft zu überziehen. Fehlende Beträge sind von den Eigentümern gesamtschuldnerisch auszugleichen.
Konten werden ausschließlich bei unserer Hausbank angelegt.
Verträge
Der Verwalter ist berechtigt, Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträge im Namen der Eigentümergemeinschaft abzuschließen und zu kündigen. Ferner ist der Verwalter berechtigt, Abmahnungen, Fristsetzungen und Fristsetzungen mit Ablehnungsandrohung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft auszusprechen.
Haftung
Der Verwalter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Darüber hinaus versichert der Verwalter, dass er eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 500.000 im Einzelfall und EUR 1.000.000 pro Jahr und eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von EUR 8.000.000 pauschal für Personen- und/oder Sachschäden hat. Siehe Anlage.
Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter aus einer Verletzung dieses Vertrages verjähren binnen 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Wohnungseigentümer bzw. der Verwaltungsbeirat von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses
Schlussbestimmungen
Der Verwalter ist, soweit gesetzlich zulässig, von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein sollten, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die in zulässiger Weise dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Durch die ganze oder teilweise Ungültigkeit einer Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Abänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft und Zustimmung des Verwalters. Änderungswünsche müssen den Vertragspartnern vier Wochen vorher bzw. vor der diesbezüglichen Eigentümerversammlung bekanntgegeben werden.
Bei einem Eigentümerwechsel hat der ausscheidende Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Rechtsnachfolger zum Eintritt in alle Verträge, insbesondere auch den vorstehenden Verwaltervertrag, Vereinbarungen, Gerichtsurteile und Beschlüsse der WEG verpflichtet werden.
Bei der Vermietung des Wohneigentums ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, dem Verwalter unverzüglich den Namen des Mieters oder Nutzungsberechtigten anzuzeigen.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft des Verwalters.
Gültigkeit von Angeboten
Einem Angebot sind verpflichtend mindestens die 3 Dokumente beizulegen.
WEG-Verwaltung
Leistungskatalog (F023)
WEG-Verwaltervertrag (F026)
Präsentation (F027)
Mietverwaltung
Leistungskatalog (F023)
Mietverwaltervertrag (F024)
Präsentation (F027)
Sonderverwaltung
Leistungskatalog (F023)
Mietverwaltervertrag (F022)
Präsentation (F027)