Umlaufbeschluss
- Der Umlaufbeschluss
- Damit ein Umlaufbeschluss rechtskräftig ist, müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden
- Mehrheiten bei Umlaufbeschluss
- Verkündung des Umlaufbeschlusses
- Zeitverhalten des Umlaufbeschlusses
- Ungültigkeit des Umlaufbeschlusses
- Gültigkeit des Umlaufbeschlusses
- Formulierung des Beschlussantrages
- Anfechtbarkeit
- Funktionsweise des Umlaufbeschlusses
- Rückgängigkeit des Beschlusses
- Anfechtbarkeit durch Verwalter
- Wann ist 100%ige Zustimmung erforderlich
- Beantragung eines Umlaufverfahrens
- Der Umlaufbeschluss
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Möchten Sie als Wohneigentümergesellschaft eine Entscheidung außerhalb der Eigentümerversammlung durchsetzen, bietet das Gesetz in § 23 Abs. 3 WEG die Möglichkeit, Beschlüsse zu fassen, ohne dass eine Versammlung einberufen werden muss.
Ein Umlaufbeschluss bietet sich vor allem dann an, wenn kein Diskussionsbedarf vorhanden, aber ein Beschluss notwendig ist. In diesem Fall können Eigentümer den Umlaufbeschluss über das Umlaufverfahren, auch Umlaufbeschlussverfahren genannt, durchführen. - Damit ein Umlaufbeschluss rechtskräftig ist, müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden
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- ein Umlaufbeschluss erfordert Einstimmigkeit
- Stimmverbote gelten nicht
- Schriftliche Zustimmung
- Verkündung des Umlaufbeschlusses - Mehrheiten bei Umlaufbeschluss
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Einfache Mehrheit: Ein Umlaufbeschluss kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig werden. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Beschluss stimmen müssen. Die absolute Anzahl der Stimmen variiert eventuell, je nachdem wie viele Eigentümer ihre Stimmen abgeben.
- Verkündung des Umlaufbeschlusses
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Wie verkündet man einen Umlaufbeschluss?
In den meisten Fällen wird das Ergebnis schriftlich per E-Mail oder Post allen Eigentümer mitgeteilt. Auch ein Aushang im Treppenhaus kann zur Verkündung genutzt werden. - Zeitverhalten des Umlaufbeschlusses
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Wie bei den Beschlüssen aus der Eigentümerversammlung ist auch der Umlaufbeschluss vier Wochen lang nach schriftlicher Verkündung anfechtbar. Es gilt das Datum der Zustellung an den Eigentümer.
- Ungültigkeit des Umlaufbeschlusses
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Grundsätzlich ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG ein Beschluss ohne Eigentümerversammlung nur dann gültig, wenn alle Eigentümer einstimmig ihre Zustimmung erteilen. Wird also in einem WEG Umlaufbeschluss nicht einstimmig abgestimmt oder stimmen einzelne Wohnungseigentümer gar nicht ab, kommt der Beschluss nicht zustande.
- Gültigkeit des Umlaufbeschlusses
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Eine einfache Mehrheit ist bereits dann erreicht, wenn mindestens 51% der Anwesenden für einen Beschluss stimmen.
- Formulierung des Beschlussantrages
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Bei der Formulierung eines Beschlussantrags sind jedoch zwei Grundregeln zu beachten:
Ein Beschlussantrag muss so bestimmt sein, dass man nur noch mit “Dafür” oder “Dagegen” hierauf antworten muss.
Ein Beschlussantrag muss positiv formuliert sein, damit er als Beschluss umgesetzt werden kann. - Anfechtbarkeit
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Einen Umlaufbeschluss können Sie als Eigentümer unter den gleichen Bedingungen anfechten wie einen Beschluss, der innerhalb einer Eigentümerversammlung getroffen worden ist. Wichtig zu beachten, dass es für die Anfechtung eine Frist von einem Monat gibt.1
- Funktionsweise des Umlaufbeschlusses
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Beim Umlaufverfahren werden Beschlüsse ohne Zusammenkunft der Beteiligten / der beteiligten Gremien ausschließlich auf schriftlichem Wege gefasst. Das Umlaufverfahren kommt meist dann zur Anwendung, wenn die Entscheidenden keinen (weiteren) Diskussionsbedarf haben, gleichwohl aber ein formaler Beschluss notwendig ist.
- Rückgängigkeit des Beschlusses
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Kann ein Beschluss rückgängig gemacht werden?
Ein einmal gefasster Beschluss kann mit der gleichen Mehrheit aufgehoben werden, die für den ursprünglichen Beschluss nötig war. - Anfechtbarkeit durch Verwalter
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Nur Wohnungseigentümer können Beschlüsse anfechten. Verwalter haben kein Anfechtungsrecht.
- Wann ist 100%ige Zustimmung erforderlich
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Der Abriss eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils ist eine bauliche Veränderung, die nur mit Zustimmung sämtlicher betroffener Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. Betroffen sind bei einer derartigen Maßnahme in der Regel alle Eigentümer, so- dass auch alle Eigentümer zustimmen müssen.
- Beantragung eines Umlaufverfahrens
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das schriftliche Beschlussverfahren kann grundsätzlich durch folgende Parteien beantragt werden:
1. von der Verwaltung bzw. dem WEG-Verwalter,
2. hierzu ermächtigter Eigentümer,
3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder dessen Vertreter.