NEWS der IVw Groß-Gerau GmbH

Zahlen / Daten der IVw Groß-Gerau GmbH

03/2026Wir haben weiter unsere Marktposition ausgebaut. Wir verwalten ca. 1500 Einheiten (Stand März 2026). Die IVw ist somit auf deutlichem Wachstumskurs bei Beibehaltung der Qualitätszielen.

Bündelung des Einkaufs

2026: Wir bündeln Einkäufe. Somit erhalten wir für unsere Liegenschaften bessere Konditionen.

Erweiterung des Portfolios

2026: Wir haben unser Portfolio erweitert. Wir betreuen Immobilien-Management-Unternehmen mit nachhaltigen Dienstleistungen, die deren Unternehmensentwicklung unterstützen.

Personalzuwachs

03/2026: Wir freuen uns, unsere neue Mitarbeiterin begrüßen zu dürfen. Unser Team wird verstärkt mit viel Sach- und Fachkompetenz gebündelt mit langjähriger Berufserfahrung.

Umlaufbeschlüsse ab Januar 2026

Umlaufbeschlüsse werden zukünftig über die Software VULCAVO abgebildet. Somit sind jetzt alle Beschlüsse zentral abgelegt.

Integration der Versicherungswirtschaft in CASAVI

Integration der Versicherungswirtschaft in die digitale Liegenschaftsakte. Die Kommunikation ist jetzt vollständig in CASAVI abgebildet.

Integration Uvi in CASAVI

Integration der Unterjährige Verbrauchsinformation (UVi) in die digitale Liegenschaftsakte. Die Daten werden jetzt direkt an die Zuständige Person übermittelt.

Unterstützung des Jugend-Handballs

05.11.2025: Wir unterstützen gerne den Handball des HSG Dornheim/Gross-Gerau. Wir freuen uns, dass wir einen Beitrag leisten dürfen und wünschen der Mannschaft viel Erfolg in der Saison.
https://www.ivwgg.de/soziale-projekte

Spende an Herzenslilien

10.10.2025: 25 Jahre HK-Klöber Versicherungen - Im Rahmen einer Spendenaktion der Firma Klöber haben wir mit einem Teilbetrag zur Gesamtsumme von 19.213 Euro beigetragen.
https://www.ivwgg.de/soziale-projekte

Gestaltung der Stadt Gross-Gerau

Verschönerung des Platzes neben dem Haus der Jahnstr. 5. - Im Rahmen der Verschönerung folgen wir einer Aktion, die Grünanlagen neu zu bepflanzen. Initiator ist die Stadt Groß-Gerau, die die Stadt mit Hilfe von Unternehmern attraktiver gestaltet Hat.

In Einem Gemeinschaftsprojekt von Funk-Immobilien in Mörfelden-Walldorf und IVw Groß-Gerau GmbH beteiligen wir uns im Sinne des Kaufes der Pflanzen und der Pflege des Beetes.
https://www.ivwgg.de/soziale-projekte

Wir sind Umwelt schonend!

Wir haben in unserer APP die meisten Formulare abgebildet, die dazu führen, dass kein Papier mehr gedruckt werden muss. Unser Papierverbrauch ist im Vergleich zum Jahresanfang um ca. 70 % gesunken.

Welchen Stellenwert hat bei uns die Digitalisierung!

Prozesse müssen immer mehr automatisiert werden. Notwendig wird dies, um in der Gesellschaft eine höhere Akzeptanz zu haben. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit ist ein weiterer Hauptgrund hierfür.

Was bedeutet für die IVw Groß-Gerau GmbH Datensicherheit?

Es ist uns wichtig, die Daten unserer Kunden und der beteiligten Parteien in Sicherheit gespeichert werden. Die DSVGO werden wir einhalten und Prozesse installieren, die keine anderen Möglichkeiten mehr zulassen

Übermittlung der Daten direkt an den Steuerberater

Im Zuge der Digitalisierung erfüllen wir die gesetzlichen Bedingungen, mit dem Steuerberater gemäß DSVGO und den Verordnungen der Finanzverwaltung einen sicheren Austausch zu gestalten.
Der Gesetzgeber achtet die Übermittlung per Mail als nicht rechtskonform

NEWS für Eigentümer und Mieter

BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"

Wohnungseigentümer müssen vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht generell mehrere Vergleichsangebote einholen. Der BGH erteilt damit einer langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse allein wegen fehlender Vergleichsangebote zu kippen, eine Absage. (BGH, Urteil v. 27.3.2026, V ZR 7/25)

Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden

Das Stimmrecht der Sondereigentümer kann durch Vereinbarung objektbezogen beschränkt werden. Dabei muss der Umfang der Einschränkung eindeutig formuliert sein. Ein Stimmrechtsausschluss für die Beschlussfassung über Verwalterbestellung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist nichtig. (BGH, Urteil v. 27.2.2026, V ZR 189/24)

Die Anforderungen an die Jahresabrechnung

Eine Jahresabrechnung muss für einen Eigentümer auch ohne Fachwissen verständlich sein. Einnahmen der Gemeinschaft sind vornehmlich die Beiträge, die die Eigentümer nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr zahlen.

LG Rostock, Urteil v. 17.1.2020, 1 S 41/17

Nichtige Stimmrechtsbeschränkung in der Gemeinschaftsordnung

Nicht nur Beschlüsse, auch Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung können nichtig sein und Schwierigkeiten in der Verwalterpraxis auslösen, speziell bei der Stimmenauszählung im Rahmen einer Beschlussfassung. Ein Fall aus dem Amtsgerichtsbezirk Göttingen gelangte über das Landgericht Braunschweig zum Bundesgerichtshof (BGH). Dort ging es um die Frage, ob eine Stimmrechtsbeschränkung auf »Angelegenheiten der Tiefgarage« wirksam ist.
Mit Urteil vom 27.02.2026 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 189/24 entschied der BGH mit den beiden folgenden amtlichen Leitsätzen:

Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: „Angelegenheiten der Tiefgarage“). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte Einschränkung unwirksam.

Eine Vereinbarung, nach der bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentümer (hier: Stellplatzeigentümer) im Hinblick auf die Verwalterbestellung oder die auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bezogenen Beschlüsse kein Stimmrecht haben, ist nichtig.

Nutzungsentschädigung für sanierungs- und rechtsverfolgungsbedingt jahrelang gesperrte Dachterrasse

Hat ein Wohnungseigentümer eine gemeinschaftliche Instandsetzungsmaßnahme zu dulden, deren Dauer über das zumutbare Maß hinausgeht und seine Dachterrasse unbenutzbar macht, kann er von der GdWE angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Es gibt einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch („Aufopferungsanspruch“). Ein Fall aus einer Wohnanlage in Kassel zeigt, dass mehrere tausend Euro zusammenkommen können.
Mit Urteil vom 25.10.2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen 2-13 S 26/24 hat das Landgericht Frankfurt am Main einem Eigentümer, der über vier Jahre seine Dachterrasse nicht nutzen könnte, eine Nutzungsentschädigung zugesprochen. Gefordert hatte der Kläger 500,00 EUR monatlich für den Nutzungsentzug an Dachterrasse und zwei Balkonen (26.500,00 EUR). Zugesprochen wurden ihm 6.542,98 EUR für die Dachterrasse. Für die Balkone gab es keine Entschädigung.

Herausgabe der E-Mail-Adressen von Miteigentümern

Nach dem aktuellen Stand der Dinge hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen seiner Miteigentümer. Höchstrichterlich, also vom Bundesgerichtshof (BGH), entschieden wurde das zwar nie, seit einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2018 (AZ.: 25 S 22/18) besteht hierüber aber Einvernehmen in Rechtsprechung und Schrifttum zum WEG. Ein Urteil des BGH zum Vereinsrecht lässt aufhorchen! Dort wird nicht nur ein Anspruch auf E-Mail-Adressen aller übrigen Vereinsmitglieder bejaht, sondern darüber hinaus festgestellt, dass es sich hierbei um ein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht jedes Vereinsmitglieds gegen den Verein handele, das auch durch die Satzung nicht beschnitten werden könne und dem auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht entgegenstehe. Das ist ein Ding! Es stellt sich die Frage, ob die Aussagen zum Vereinsrecht auch für das WEG gelten (müssen).

Mit Urteil vom 10.12.2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen II ZR 132/24 hat der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder hat, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen, etwa, um gegen Beschlussempfehlungen des Vorstandes und einen sich abzeichnenden Mehrheitswillen zu opponieren. Der BGH äußert sich hierbei auch zur DSGVO.

Bauliche Veränderung: Genehmigung und Folgekosten

Hat ein Eigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung vorgenommen, können die Eigentümer beschließen, dass dieser auch die Folgekosten der Maßnahme trägt.

BGH, Urteil v. 15.5.2020, V ZR 64/19

Neues von der Trinkwasserverordnung

Am 24.06.2023 ist die zweite Novelle der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Den Gesetztestext finden Sie hier.

Die novellierte Fassung soll dafür sorgen, dass Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos und ohne Gefahren für die Gesundheit genutzt werden kann. Die novellierte Trinkwasserversorgung wird sich auch auf Ihre Tätigkeit als Verwalter auswirken:

Künftig müssen alle Bleileitungen , welche in der Hausinstallation für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Verwalter seinen Pflichten hinsichtlich dem Austausch oder der Stilllegung nicht bis zum 12.01.2026 nach, kann dies eine Straftat gem. Infektionsschutzgesetz darstellen.

Zudem ergeben sich u.a. folgende Änderungen:

Informationspflicht: Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen (Wasserversorger) müssen mindestens jährlich umfassende Informationen zur Verfügung stellen. Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, das Informationsmaterial unverzüglich an betroffene Verbraucher, die durch ihn mit Trinkwasser versorgt werden, in Textform weiterzugeben.
Für Verwalter ergibt sich hier eine vergleichbare Lage wie bei den unterjährigen Verbrauchsinformationen.
Der technische Maßnahmenwert für Legionella spp. wurde gesenkt. Er legt fest, ab welcher Legionellenkonzentration bei Hausinstallationen im Trinkwasser Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Verbreitung zu ergreifen sind. Diese müssen nun deutlich früher erfolgen.

Nutzung als Monteurs- oder Ferienwohnung

Die Nutzung einer Wohnung als „Monteurs- oder Ferienwohnung“ mit kurzfristig wechselnder Vermietung kann sich im Rahmen der durch die Teilungserklärung bestimmten Nutzung zu Wohnzwecken halten.

LG Bremen, Beschluss v. 12.5.2020, 4 S 267/19

Pflichten der Gemeinschaft der Eigentümer

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Erfüllung der auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten; für diese ist die Gemeinschaft im Innenverhältnis zu den Eigentümern nicht zuständig. Ein mit diesen Pflichten betrauter Dritter ist im Verhältnis zu den einzelnen Eigentümern nicht Erfüllungsgehilfe der Gemeinschaft.

BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 43/19

Ist ein Balkon ein Raum?

Hat ein „Balkon“ auf einem Garagendach keine umfassende Außenbrüstung, sondern geht in das Garagendach des Nachbargrundstücks über, ist davon auszugehen, dass dieser Balkon nicht alleine vom Eigentümer der ihm zuordnungsfähigen abgeschlossenen Wohnung genutzt wird.

OLG München, Beschluss v. 25.6.2020, 34 Wx 327/19

Neue Regel für Mülltrennung tritt in Kraft

Die Europäische Union verschärft ihre Vorgaben zur Mülltrennung und nachhaltigen Abfallwirtschaft. Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regeln in Kraft, die eine getrennte Sammlung von Textilien verpflichtend machen. Was muss genau beachtet werden?
Restmüll-Verbot ab 2025: Was ändert sich für Textilien?
Ab 2025 dürfen Alttextilien nicht mehr in der Restmülltonne entsorgt werden. Auch kaputte Kleidung muss laut Ökotest anderweitig gesammelt werden. Verbraucher sind ab da an verpflichtet, ihre Alttextilien in Altkleidercontainern oder bei anerkannten Sammelstellen zu entsorgen. Die Entsorgung über den Restmüll ist verboten und kann dazu führen, dass die Mülltonne nicht geleert wird. Das gilt für alle Kleidungsstücke und Textilien, wie etwa:
T-Shirts, Jeans und Pullover
Bettwäsche und Handtücher
Vorhänge, Tischdecken und andere Gebrauchstextilien
Was passiert mit stark verschmutzten Textilien? Die Regelung für stark verschmutzte oder kontaminierte Stoffe ist bisher unklar. In einigen Ländern, wie Österreich, sollen diese vorerst weiterhin in den Restmüll gegeben werden. Eine Klarstellung ist hierbei noch bis 2025 zu erwarten.
Mülltrennung 2025: Warum gibt es die neuen Regeln?
Der weltweite Umgang mit Textilien belastet maßgeblich die Umwelt. Jährlich werden alleine in der EU fünf Millionen Tonnen Kleidung weggeworfen – etwa 12 Kilogramm pro Person. Bisher wird nur ein Prozent dieser Kleidung zu neuen Textilien recycelt. Um die Wiederverwertung zu verbessern, schreibt die EU ab 2025 eine separate Sammlung von Alttextilien vor. Die Änderung zielt darauf ab, die Recyclingquote zu steigern und die Umweltbelastung durch die Textilindustrie zu verringern. Dadurch sollen Materialien effizienter wiederverwertet und der Lebenszyklus von Textilfasern verlängert werden.
Mode: Worauf kann man beim Shopping achten?
Pro Jahr verursacht die Branche laut EU neben 270 kg CO₂ pro Person (2020) auch 20 Prozent der Frischwasserverschmutzung und jährlich mehr als eine halbe Million Tonnen Mikroplastik in den Meeren. Nach Angaben von Greenpeace stammen schon jetzt über 35 Prozent des Mikroplastiks in den Meeren aus Textilien. Die neuen Regeln sind ein Schritt hin zu einer nachhaltigeren Textilindustrie. Neben der korrekten Entsorgung spielt auch bewusster Konsum eine zentrale Rolle. Organisationen wie Greenpeace empfehlen:
Hochwertige Kleidung kaufen: Hochwertige, nachhaltig produzierte Kleidung kann länger getragen und einfacher recycelt werden.
Nur kaufen, was gebraucht wird
Kleidung reparieren
Kleidertauschen
Secondhand-Kleidung kaufen
Laut der EU werden etwa 12 Kilogramm Kleidung pro Person und pro Jahr weggeworfen und nur ca. 1% davon wird recycelt.

BAFA Förderkompass

Wir haben den Förderkompass der BAFA unter Energie-Management für Sie zum Download zur Verfügung gestellt.

Forderungen aus Nebenkosten

Sofern es nicht bereits passiert ist, dürften bei vielen Mieterinnen und Mietern in den nächsten Tagen und Wochen die Nebenkostenabrechnungen für das Vorjahr ins Haus flattern. Aufgrund der 2022 stark gestiegenen Energiepreise könnten hier und da saftige Nachzahlungen warten. Verpassen es Vermieter allerdings, rechtzeitig Bilanz zu ziehen, verpuffen die Forderungen.
Abrechnung muss spätestens alle zwölf Monate kommen

Simone Marustzök vom Deutschen Mieterbund (DMB) weist darauf hin, dass Vermieter spätestens alle zwölf Monate abrechnen müssen. Eine Abrechnungsperiode sei dabei typischerweise das Kalenderjahr. In diesem Fall muss die Abrechnung von 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 beim Mieter sein. «Denkbar sind aber auch andere zwölfmonatige Zeitabschnitte», sagt Marustzök - etwa vom 1. Oktober bis 30. September. Dann muss das Vorjahr entsprechend bis zum 30. September des Folgejahres aufgearbeitet sein.
Nachforderungen verfallen, Guthaben nicht

Halten sich Vermieter nicht an diese Frist, können sie im Nachgang auch keine Nachforderung mehr stellen. Eine mögliche Nachzahlung müssen Mieterinnen und Mieter dann also nicht mehr leisten. Es gibt allerdings Ausnahmen: Haben Vermieter die verspätete Abrechnung nicht selbst verschuldet, zum Beispiel weil ein gemeindlicher Gebührenbescheid - etwa zur Grundsteuer - verzögert eingetrudelt ist, dürfen sie laut Gesetz trotzdem abrechnen.

Übrigens: Nur weil ein Vermieter die Frist zur Abrechnung verpasst, entbindet ihn das nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, die Schlussrechnung zu erstellen. Das müsse er trotzdem machen, sagt Marustzök. Immerhin könnte dabei herauskommen, dass die monatlichen Vorauszahlungen der Mieters die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen. Und im Gegensatz zu Nachzahlungsansprüchen kann ein Guthaben nicht verfallen.

Änderung des GEG

1. Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien: Nach dem GEG müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Obwohl Ihre aktuelle Heizung möglicherweise nicht betroffen ist, sind zukünftige Investitionen notwendig. Planen Sie daher rechtzeitig, wie ein Austausch finanziert werden kann.

2. Koppelung an kommunale Wärmeplanung: Die Verpflichtung zum Austausch fossiler Heizungen wird an die kommunale Wärmeplanung gebunden. Dies bedeutet, dass Städte und Gemeinden bis Mitte 2026 (für größere Kommunen) bzw. Mitte 2028 (für kleinere Gemeinden) Pläne vorlegen müssen, wann und wo Häuser an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können.

3. Übergangsregelungen: Das GEG sieht großzügige Übergangsregelungen für den Heizungstausch vor. Alte Heizungen dürfen so lange laufen, bis sie nicht mehr repariert werden können. Bei irreparablen Schäden gibt es eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren. Bei Gasetagenheizungen sind es sogar 13 Jahre. Falls ein Anschluss an ein komunales Wärmenetz absehbar ist, kann diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Für den Übergang darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden.

4. Fördersatz von bis zu 70 Prozent: Für den Austausch einer Heizung stellt der Bund umfangreiche Fördermittel bereit. Sie sind auf maximal 70 Prozent und eine Höchstsumme von 21.000 Euro gedeckelt. Künftig soll es eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung geben - unabhängig von der Heizform. Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro hat, bekommt eine zusätzliche Förderung von 30 Prozent. Wer seine alte Heizung austauscht, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, erhält einen zusätzlichen Geschwindigkeitsbonus.

Klimapaket: Was bedeutet es für Mieter und Hausbesitzer?

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/klimapaket-was-bedeutet-es-fuer-mieter-und-hausbesitzer-43806

Herstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau

Die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einen nach Bauträgerinsolvenz steckengebliebenen Bau fertigzustellen, erstreckt sich auch auf Zwischenwände, Elektroinstallation und Anschluss der Heizkörper. Ob diese Bauteile Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind, ist hierbei unerheblich. (BGH, Urteil v. 27.2.2026, V ZR 219/24)

Warum gehen die Heizölpreise nicht runter?

„Heizöl wird nicht mehr billig werden, schon allein wegen der immer höheren CO2-Abgaben“, meint Heizölexperte Bukold. Im Zuge der Energiekrise sind zudem viele Unternehmen auf Öl ausgewichen und haben so die Preise hochgetrieben.

NEWS vom Gebäude-Energie-Gesetz

Hier die Veröffentlichung zum Gebäude-Energie-Gesetz:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942

CO2-Preis treibt die Gaspreisentwicklung

Der Anfangspreis lag bei 25 Euro pro Tonne, und steigt jedes Jahr an. Angesichts der hohen Energiepreise wird der Anstieg des CO2-Preises im Jahr 2023 ausgesetzt. Im Jahr 2024 soll er auf 40 Euro/Tonne steigen. Für das Jahr 2025 ist ein Preis von 50 Euro je Tonne geplant.

Was ändert sich 2023 für Eigentümer?

Private Haushalte zahlen ab März 2023 bis einschließlich April 2024 einen gedeckelten Preis für Gas und Fernwärme und Strom. Der Gaspreis wird auf zwölf Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Beim Strompreis wurde die Deckelung auf 40 Cent pro Kilowattstunde festgelegt.

Kein „Festbetrag“ neben Vorauszahlungen für Nebenkosten

Wenn ein Mieter laut einer mietvertraglichen Klausel neben monatlichen Vorauszahlungen für Nebenkosten auch einen „Festbetrag“ für die Nebenkosten zahlen soll, verstößt dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche Klausel ist dann wegen ihrer Rechtswidrigkeit unwirksam und der betroffene Mieter zu keiner Zahlung verpflichtet. Dies stellte das Landgericht Konstanz im Januar 2023 klar.
Im vom LG Konstanz entschiedenen Rechtsstreit enthielt der Mietvertrag eine Klausel wonach der Mieter monatlich einen Betrag in Höhe von 175,33 € als Vorauszahlung für die Nebenkosten zahlen sollte.
Zusätzlich sollte er für sonstige Nebenkosten einen monatlichen „Festbetrag“ in Höhe von 118,30 € zahlen. Der Mieter war der Ansicht, dass die Klausel rechtswidrig ist und zahlte den Festbetrag nicht. Der Vermieter reichte eine Zahlungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das LG Konstanz entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Regelung über den vom Mieter zu zahlenden Festbetrag gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtswidrig sei. Die Regelung verstieß gegen das dort geregelte Transparenzgebot, da ein Mieter mit Pauschalen für Betriebskosten nicht zu rechnen brauche.
Mieter könnten in der Regel davon ausgehen, so das Gericht, dass nur Nebenkosten anfallen über welche der Vermieter jährlich abrechnet (LG Konstanz, Urteil v. 11.01.23, Az. B 61 S 9/22).

Nackt sonnender Vermieter ist kein Grund zur Mietminderung

Ein im Hof nackt sonnender Vermieter stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im April 2023 klar.
Ein Vermieter hatte eine Mieterin auf Zahlung rückständiger Miete verklagt. Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil der Vermieter regelmäßig nackt im Hof des Mietshauses sonnte. Die Mieterin empfand dies als unzumutbar.
Das OLG Frankfurt a. M. entschied jedoch in letzter Instanz zu Gunsten des Vermieters, das sein Verhalten zwar Anlass für eine Beanstandung sein könne, jedoch keinen Grund für eine Mietminderung darstellte.
Durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter würde die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume der Mieterin nicht beeinträchtigt. Das Verhalten des Vermieters stellte nach Ansicht des Gerichts auch keine sittenwidrige Einwirkung dar. Der Ort, an dem der Vermieter sich unbekleidet auf eine Liege legte, war von den Räumen der Mieterin nur dann einsehbar, wenn diese sich weit aus dem Fenster herausbeugte (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.04.23, Az. 2 U 43/22).

Gewerbemietrecht: Trotz enttäuschter Umsatzerwartung keine Vertragsanpassung

Trotz enttäuschter Umsatzerwartung kann ein Mieter von Gewerberäumen nicht eine spätere Herabsetzung der vereinbarten Miete verlangen. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage liegt zu Gunsten eines betroffenen Mieters, wenn seine erzielten Umsätze deutlich hinter seinen Erwartungen zurückbleiben, nicht vor.
Dies stellte das Landgericht Trier im Januar 2023 klar.
Der betroffene Mieter war als Schilderpräger tätig und hatte 2018 zur Herstellung von Kfz-Kennzeichen einen Mietvertrag über die hier gegenständlichen Gewerberäume abgeschlossen. Die Mieträume befanden sich im selben Gebäude wie die örtliche Kfz-Zulassungsstelle.
Wegen der COVID-19-Pandemie mussten Antragsteller zum Erhalt von Kfz-Kennzeichen jedoch fortan über das Internet ihren Termin bei der Kfz-Zulassungsstelle beantragen. Deshalb gingen die Umsätze des Mieters erheblich zurück und er war der Ansicht, dass der Vermieter nun auch nur weniger Miete von ihm fordern könne.
Das LG Trier entschied jedoch das anschließende Gerichtsverfahren zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter musste trotz des Umsatzrückgangs die mietvertraglich vereinbarte monatliche Miete in voller Höhe zahlen.
Denn der Mieter war nicht gemäß § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt. Der durch die Corona-Pandemie bedingte Umsatzrückgang stellte nämlich keinen Mangel der Mieträume gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Mieträume hatte nichts an ihrer mietvertraglich geschuldeten Qualität eingebüßt.
Die Höhe der Zahl der Zulassungen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle gehörte nicht zu den mietvertraglich vom Vermieter geschuldeten Eigenschaften der Mieträume. Der Mieter konnte deshalb keine Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen und keine Herabsetzung der Miete verlangen. Die Umsatzerwartungen des Mieters gehörten allein zu seinem unternehmerischen Risiko (LG Trier, Urteil v. 11.01.23, Az. 5 O 256/22).

Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei auf­einander­folgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023)

Dienstag 18.07.2023 10:43
Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei auf­einander­folgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023)

Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen (13.07.2023)

Ein Wohnungseigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klage. Eine Klagebefugnis der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft besteht nicht, da es sich um einen Individualanspruch des beeinträchtigten Eigentümers handelt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Heizungsraum kann Sondereigentum sein

Räume, in denen gemeinschaftlich genutzte Anlagen wie Heizungen, Wasser- und Stromzähler untergebracht sind, können trotzdem Sondereigentum sein. Das hat der BGH klargestellt und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. (BGH, Urteil v. 20.2.2026, V ZR 34/25)

Faktischer Verwalter muss wie bestellter Verwalter agieren

Wer ohne wirksame Verwalterbestellung oder Verwaltervertrag als sogenannter faktischer Verwalter für eine GdWE handelt, hat dieselben Pflichten wie ein bestellter Verwalter. Veranlasst er unberechtigte Zahlungen aus dem Gemeinschaftsvermögen, muss er der Gemeinschaft den Schaden ersetzen. (BGH, Urteil v. 30.1.2026, V ZR 76/25)

Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld

Wohnungseigentümer können laufende Hausgeldzahlungen nicht mit Hinweis auf ein Zurückbehaltungsrecht einbehalten, etwa wegen fehlender Jahresabrechnungen. Das gilt auch, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird. (BGH, Urteil v. 14.11.2025, V ZR 190/24)

Umbau kann trotz möglicher Zweckentfremdung zulässig sein

Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die ermöglicht, Räume entgegen ihrer Zweckbestimmung zu nutzen, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine zulässige Nutzung weiterhin möglich ist. (BGH, Urteil v. 10.10.2025, V ZR 192/24)

GdWE darf Anwalt ohne Vergleichsangebote beauftragen

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts keine Alternativangebote einholen. Dasselbe gilt bei der Beauftragung von Gutachtern. (BGH, Urteil v. 18.7.2025, V ZR 76/24)

Bauliche Veränderung setzt keinen Substanzeingriff voraus

Eine von außen deutlich sichtbare Solaranlage am Balkon ist auch dann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, wenn keine bauliche Substanz verändert wurde. Fehlt die erforderliche Zustimmung, kann die Eigentümergemeinschaft den Rückbau verlangen. (BGH, Urteil v. 18.7.2025, V ZR 29/24)

Juristische Person kann Verwaltungsbeirat sein

Juristische Personen, wie etwa Gemeinden, können Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein. Wird ein namentlich genannter Vertreter oder Mitarbeiter als Beirat gewählt, ist im Zweifel die juristische Person als Beiratsmitglied bestellt. (BGH, Urteil v. 4.7.2025, V ZR 225/24)